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Schema zum Gang des Verfahrens in der 1. Instanz

I. Ermittlungsverfahren, §§ 160 - 177 StPO

1.Voraussetzung

Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.

2. Ende

Hinreichender Tatverdacht = der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, folgt die Einstellung des Verfahrens, § 170 II StPO

II. Zwischenverfahren, §§ 119- 211 StPO

1. Voraussetzung

Eingang der Anklageschrift bei Gericht

2. Ende des Zwischenverfahrens

a) Hinreichender Tatverdacht (+)

Eröffnungsbeschluss, § 203, § 207 StPO

b) Hinreichender Tatverdacht (-)

Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO

III. Hauptverfahren, §§ 213- 295 StPO

1. Voraussetzung

Wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens

2. Ende des Hauptverfahrens

Wenn die Schuld zweifelsfrei ist und kein Verfahrenshindernis vorliegt, folgt die Verurteilung.

Wenn die Schuld nicht zweifelsfrei ist, folgt ein Freispruch.

c) Verfahrenshindernis

Prozesshindernis, § 260 Abs. 3 StPO

Weitere Schemata

  • Schema zum Fahrlässigkeitsdelikt
  • Schema zum Festnahmerecht, § 127 I S.1 StPO
  • Schema zum Gang des Verfahrens in der 1. Instanz
  • Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Schema zum Hausfriedensbruch, § 123 StGB

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