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Schema zur rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht

Die hM sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt.

I. Dispositionsfähiges Rechtsgut

II. Einwilligungserklärung

III. Einwilligungsfähigkeit

Für die Einwilligungsfähigkeit muss der Einwilligende nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. 1Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.

IV. Nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht

V. Frei von Willensmängeln

VI. Kein Verstoß gegen die guten Sitten

VII. Täter kennt Einwilligung

Quellen:

[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.

Weitere Schemata

  • Schema zur räuberischen Erpressung, §§ 253, 255 StGB
  • Schema zur Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB)
  • Schema zur rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht
  • Schema zur Sachbeschädigung, § 303 I StGB
  • Schema zur schweren Körperverletzung, § 226 I StGB

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