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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

I. Anwendungsbereich

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Niederlassung: Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaat

2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV

Ebenfalls nach Art. 54 I AEUV Gesellschaften

3. Verkehrspezifisches Merkmal

Grenzüberschreitender Sachverhalt

II. Eingriff = mitgliedstaatliche Maßnahme

Nach EuGH allgemeines Beschränkungsverbot

Analoge Anwendung der Keck-Formel

Bei der Keck-Formel ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.

1EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.

III. Rechtfertigung

- geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 52 AEUV

- Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Gesellschaften nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind – wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist –, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil vom 12.6.2014 C-39-41/13 „SCA Group Holding“, ABl EU 2014, Nr. C 282, 282/9; FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 13 K 951/16 G,F –)

Quellen:

[1] EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.

Weitere Schemata

  • Glaubensfreiheit Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG
  • Leistungsklage
  • Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
  • Schema zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG

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