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Glaubensfreiheit Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG

A. Eingriff in den Schutzbereich

I. Personeller Schutzbereich

1. Natürliche Person

2. Juristische Person

II. Sachlicher Schutzbereich

1. Gegenstand "Glaube"

Glaube kann religiöser Glaube i.S. einer Bindung an Gott oder an ein irgendwie geachtetes höchstes Wesen, aber auch weltanschaulicher Glaube sein.  1v. Mandoldt/Klein/Starck, Art. 4 Rdn. 10. 

2. Geschütztes Verhalten

Die Glaubensfreiheit bezeichnet die Freiheit, nach seinem Glauben, d.h. der religiösen Überzeugung des Einzelnen, zu leben. 2Borowski, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, S. 361 ff.

- individuelle Glaubensfreiheit

- kollektive Glaubensfreiheit

III. Eingriff in den Schutzbereich

Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht.

1. Forum internum

2. Forum externum

B. Rechtfertigung des Eingriffs

I. Festlegung der Schranke

1. Gesetzesvorbehalt

2. erfassungsimmanente Schranken

II. Schranken-Schranke

1. Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes

2. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden materiellen Gesetzes

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Quellen:

[1] v. Mandoldt/Klein/Starck, Art. 4 Rdn. 10. 

[2] Borowski, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, S. 361 ff.

Weitere Schemata

  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Gewissensfreiheit Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG
  • Glaubensfreiheit Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG
  • Leistungsklage
  • Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

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