Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:

1. die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;

2. die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;

3. die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;

4. die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;

5. die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;

6. die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.