• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Titel 5 - Prozesskosten

  • § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
  • § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
  • § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
  • § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
  • § 93a (weggefallen)
  • § 93b Kosten bei Räumungsklagen
  • § 93c (weggefallen)
  • § 93d (weggefallen)
  • § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
  • § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
  • § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
  • § 97 Rechtsmittelkosten
  • § 98 Vergleichskosten
  • § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
  • § 100 Kosten bei Streitgenossen
  • § 101 Kosten einer Nebenintervention
  • § 102
  • § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
  • § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
  • § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
  • § 106 Verteilung nach Quoten
  • § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 98 Vergleichskosten

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de