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Titel 5 - Prozesskosten

  • § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
  • § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
  • § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
  • § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
  • § 93a (weggefallen)
  • § 93b Kosten bei Räumungsklagen
  • § 93c (weggefallen)
  • § 93d (weggefallen)
  • § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
  • § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
  • § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
  • § 97 Rechtsmittelkosten
  • § 98 Vergleichskosten
  • § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
  • § 100 Kosten bei Streitgenossen
  • § 101 Kosten einer Nebenintervention
  • § 102
  • § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
  • § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
  • § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
  • § 106 Verteilung nach Quoten
  • § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 97 Rechtsmittelkosten

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

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