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Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

  • § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
  • § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
  • § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
  • § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
  • § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
  • § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
  • § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
  • § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
  • § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
  • § 248 Verfahren bei Aussetzung
  • § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
  • § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
  • § 251 Ruhen des Verfahrens
  • § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
  • § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 251 Ruhen des Verfahrens

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

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