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Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

  • § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
  • § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
  • § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
  • § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
  • § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
  • § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
  • § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
  • § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
  • § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
  • § 248 Verfahren bei Aussetzung
  • § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
  • § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
  • § 251 Ruhen des Verfahrens
  • § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
  • § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

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