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Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

  • § 10 Zollamtliche Überwachung
  • § 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
  • § 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
  • § 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
  • § 12 Weiterleitungsbefugnis
  • § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
  • § 12b Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
  • § 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
  • § 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes
  • § 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • § 13 Verwertung von Waren
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes

Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

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