(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.

(2) Das Arztregister erfaßt

    a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,

    b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(3) Diese Verordnung gilt für

    1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,

    2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie

    3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten

entsprechend.