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Unterabschnitt 3 - Basiskontovertrag

  • § 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
  • § 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
  • § 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
  • § 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
  • § 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
  • § 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
  • § 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
  • § 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Zahlungskontengesetz
(Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - ZKG)

§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.

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