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Unterabschnitt 3 - Basiskontovertrag

  • § 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
  • § 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
  • § 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
  • § 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
  • § 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
  • § 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
  • § 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
  • § 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Zahlungskontengesetz
(Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - ZKG)

§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen

Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende Institut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Vereinbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.

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