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Abschnitt 6 - Datenübersichten
§ 23 Datenübersicht
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
(Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte - ZahlPrüfbV)
§ 23 Datenübersicht
Der Abschlussprüfer hat das Formblatt aus der Anlage zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.