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Abschnitt 4 - Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der §
§ 4
,
5
,
10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
,
§ 14 Abs. 1
,
§§ 15
,
16
,
17a Absatz 1 Satz 2
,
§ 19 Abs. 3
und
§ 30 Abs. 2
, dieser auch in Verbindung mit
§ 30a Absatz 2
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 3 und 4
, haben keine aufschiebende Wirkung.