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Abschnitt 4 - Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

  • § 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
  • § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
  • § 14 Auskünfte und Prüfungen
  • § 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
  • § 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
  • § 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
  • § 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
  • § 18 Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 19 Inanspruchnahme von Agenten
  • § 20 Auslagerung
  • § 21 Aufbewahrung von Unterlagen
  • § 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • § 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)

§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen

Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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