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Neunter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 78 Außerkrafttreten
§ 79 Bestehende Verbände
§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
§ 81
§ 82 Inkrafttreten
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 82 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.