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Neunter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 78 Außerkrafttreten
§ 79 Bestehende Verbände
§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
§ 81
§ 82 Inkrafttreten
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.