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Vierter Abschnitt - Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

  • § 8 Antragstellung
  • § 9 Befreiungstatbestände
  • § 10 Antragsinhalt
  • § 11 Antragsunterlagen
  • § 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags
  • § 12a Übergangsvorschriften
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)

§ 11 Antragsunterlagen

Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.

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