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Fünfter Abschnitt - Schlussvorschrift

  • § 13 Inkrafttreten
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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