(1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.