Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);

2. die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);

3. das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).

Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.