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Abschnitt 1 - Sachkunde

  • § 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
  • § 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
  • § 1b Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung
  • § 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
  • § 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten
  • § 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis
  • § 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
  • § 6 Zuverlässigkeit
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
(Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHGMaAnzV)

§ 6 Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

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