Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2, 3 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden.