• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 3 - Prüfungsbericht und Fragebogen

  • § 10 Umfang der Berichterstattung
  • § 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
  • § 12 Depotgeschäft
  • § 13 Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
  • § 14 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
  • § 15 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
  • § 16 Schlussbemerkungen
  • § 17 Prüfer; Unterschrift
  • § 18 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
  • § 19 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens
  • § 20 Berichtsentwurf
  • § 21 Erläuterung des Prüfungsberichts
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes - WpDPV)

§ 20 Berichtsentwurf

(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.

(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de