Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,  1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde, 
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.