Das Wohngeld richtet sich nach

1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),

2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und

3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.