• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze

  • § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
  • § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
  • § 11 Beteiligungsfähigkeit
  • § 12 Handlungsfähigkeit
  • § 13 Beteiligte
  • § 14 Bevollmächtigte und Beistände
  • § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  • § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  • § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
  • § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
  • § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
  • § 20 Ausgeschlossene Personen
  • § 21 Besorgnis der Befangenheit
  • § 22 Beginn des Verfahrens
  • § 23 Amtssprache
  • § 24 Untersuchungsgrundsatz
  • § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
  • § 26 Beweismittel
  • § 27 Versicherung an Eides statt
  • § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
  • § 28 Anhörung Beteiligter
  • § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
  • § 30 Geheimhaltung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de