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Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze

  • § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
  • § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
  • § 11 Beteiligungsfähigkeit
  • § 12 Handlungsfähigkeit
  • § 13 Beteiligte
  • § 14 Bevollmächtigte und Beistände
  • § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  • § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  • § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
  • § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
  • § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
  • § 20 Ausgeschlossene Personen
  • § 21 Besorgnis der Befangenheit
  • § 22 Beginn des Verfahrens
  • § 23 Amtssprache
  • § 24 Untersuchungsgrundsatz
  • § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
  • § 26 Beweismittel
  • § 27 Versicherung an Eides statt
  • § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
  • § 28 Anhörung Beteiligter
  • § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
  • § 30 Geheimhaltung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 22 Beginn des Verfahrens

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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