Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch

    a) virologische Untersuchung oder

    b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.