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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
  • § 133 Anzeigefrist
  • § 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
  • § 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
  • § 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
  • § 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
  • § 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
  • § 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde

Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

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