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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
  • § 133 Anzeigefrist
  • § 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
  • § 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
  • § 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
  • § 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
  • § 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
  • § 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 133 Anzeigefrist

Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Dezember 2016 an.

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