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Teil 3 - Übergangsvorschriften

  • § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
  • § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
  • § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
  • § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  • § 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  • § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
  • § 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Versorgungsausgleichsgesetz
(Gesetz über den Versorgungsausgleich - VersAusglG)

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

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