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Teil 3 - Übergangsvorschriften

  • § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
  • § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
  • § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
  • § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  • § 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  • § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
  • § 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Versorgungsausgleichsgesetz
(Gesetz über den Versorgungsausgleich - VersAusglG)

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

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