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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • § 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
  • § 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
  • § 4 Außergewöhnliche Umstände
  • § 5 Identifizierung der Inspektoren
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
(Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 - VerifZusAusfG)

§ 5 Identifizierung der Inspektoren

Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vorliegt.

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