(1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach Landesrecht für die Aufsicht über die in § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 genannten Tätig- oder Verantwortlichkeiten zuständig sind, können die Inspektoren der Organisation begleiten. Im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für nicht bundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

(2) Weigert sich ein Verpflichteter oder ein Zusatzverpflichteter, eine ihm nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so gewährt die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Inspektoren der Organisation die erforderliche Unterstützung. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann anordnen, dass der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete die ihm nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung erfüllt.

(3) Soweit das Zusatzprotokoll Aufgaben vorsieht, die von den Staaten zu erfüllen sind, ist ihre Durchführung auf die Europäische Kommission übertragen mit Ausnahme der in den Artikeln 2 Abs. a Unterabs. ix) und x), 8, 12, 14 und Annex III Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen Aufgaben, die von der Bundesregierung wahrgenommen werden. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung können Inspektoren der Kommission die Inspektoren der Organisation begleiten.