• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Vierter Abschnitt - Finanzielle Regelungen

  • § 20 Kosten
  • § 21 Anspruch auf Schadensersatz
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
(Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 - VerifZusAusfG)

§ 20 Kosten

Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de