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Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

  • § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 5 Feststellung der UVP-Pflicht
  • § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
  • § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
  • § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
  • § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
  • § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
  • § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
  • § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
  • § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
  • § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

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