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Fünfter Abschnitt - Besteuerung

  • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
  • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
  • § 18 Besteuerungsverfahren
  • § 18a Zusammenfassende Meldung
  • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
  • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
  • § 18d Vorlage von Urkunden
  • § 18e Bestätigungsverfahren
  • § 18f Sicherheitsleistung
  • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
  • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
  • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
  • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
  • § 22 Aufzeichnungspflichten
  • § 22a Fiskalvertretung
  • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
  • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
  • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
  • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

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