(1) Dieses Gesetz gilt für 1. den Reservistendienst und 2. den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und 5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für 1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und 2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.