(1) Dieses Gesetz gilt für

    1. den Reservistendienst und

    2. den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.