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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

  • § 190 Allgemeiner Anwendungsbereich
  • § 191 Einbezogene Rechtsträger
  • § 192 Umwandlungsbericht
  • § 193 Umwandlungsbeschluß
  • § 194 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
  • § 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
  • § 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
  • § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
  • § 198 Anmeldung des Formwechsels
  • § 199 Anlagen der Anmeldung
  • § 200 Firma oder Name des Rechtsträgers
  • § 201 Bekanntmachung des Formwechsels
  • § 202 Wirkungen der Eintragung
  • § 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern
  • § 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
  • § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
  • § 207 Angebot der Barabfindung
  • § 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
  • § 209 Annahme des Angebots
  • § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
  • § 211 Anderweitige Veräußerung
  • § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
  • § 213 Unbekannte Aktionäre
Umwandlungsgesetz (UmwG)

§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen.

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