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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

  • § 190 Allgemeiner Anwendungsbereich
  • § 191 Einbezogene Rechtsträger
  • § 192 Umwandlungsbericht
  • § 193 Umwandlungsbeschluß
  • § 194 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
  • § 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
  • § 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
  • § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
  • § 198 Anmeldung des Formwechsels
  • § 199 Anlagen der Anmeldung
  • § 200 Firma oder Name des Rechtsträgers
  • § 201 Bekanntmachung des Formwechsels
  • § 202 Wirkungen der Eintragung
  • § 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern
  • § 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
  • § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
  • § 207 Angebot der Barabfindung
  • § 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
  • § 209 Annahme des Angebots
  • § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
  • § 211 Anderweitige Veräußerung
  • § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
  • § 213 Unbekannte Aktionäre
Umwandlungsgesetz (UmwG)

§ 190 Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

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