Versorgungsverpflichtungen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1960 sind Verpflichtungen

1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen;

2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes);

3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;

4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.