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Abschnitt 2 - Herstellung von Mitteln

  • § 3 Herstellungserlaubnis
  • § 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
  • § 5 Sachkundige Personen
  • § 6 Anzeigepflichten
  • § 7 Ruhen der Erlaubnis
  • § 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von Mitteln
  • § 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die Mittel unter Verwendung exotischer Tierseuchenerreger herstellen
  • § 10 Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
  • § 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von Mitteln
  • § 12 Wartezeiten
  • § 13 Farbstoffe
  • § 14 Abfüllen der Charge
  • § 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
  • § 16 Arzneibuch
  • § 17 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
  • § 18 Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
  • § 19 Prüfung des Betriebs
Tierimpfstoff-Verordnung
(Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz - TierImpfStV 2006)

§ 7 Ruhen der Erlaubnis

Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.

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