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Abschnitt 2 - Herstellung von Mitteln

  • § 3 Herstellungserlaubnis
  • § 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
  • § 5 Sachkundige Personen
  • § 6 Anzeigepflichten
  • § 7 Ruhen der Erlaubnis
  • § 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von Mitteln
  • § 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die Mittel unter Verwendung exotischer Tierseuchenerreger herstellen
  • § 10 Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
  • § 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von Mitteln
  • § 12 Wartezeiten
  • § 13 Farbstoffe
  • § 14 Abfüllen der Charge
  • § 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
  • § 16 Arzneibuch
  • § 17 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
  • § 18 Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
  • § 19 Prüfung des Betriebs
Tierimpfstoff-Verordnung
(Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz - TierImpfStV 2006)

§ 14 Abfüllen der Charge

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 2 und Abs. 4 bis 6 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge

1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des Mittels eintreten und

2. repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.

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