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Erster Abschnitt - Feststellung des öffentlichen Bereichs

  • § 2 Deutscher Bundestag
  • § 3 Bundesrat
  • § 4 Bundesverfassungsgericht
  • § 5 Deutsche Bundesbank
  • § 5a Oberste Bundesbehörden
  • § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
  • § 6 Bundesministerium des Innern
  • § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
  • § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
(Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen - SÜFV)

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

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