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Erster Abschnitt - Feststellung des öffentlichen Bereichs

  • § 2 Deutscher Bundestag
  • § 3 Bundesrat
  • § 4 Bundesverfassungsgericht
  • § 5 Deutsche Bundesbank
  • § 5a Oberste Bundesbehörden
  • § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
  • § 6 Bundesministerium des Innern
  • § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
  • § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
(Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen - SÜFV)

§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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