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Erster Abschnitt - Privatklage

  • § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
  • § 375 Mehrere Privatklageberechtigte
  • § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
  • § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
  • § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
  • § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
  • § 379a Gebührenvorschuss
  • § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
  • § 381 Erhebung der Privatklage
  • § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
  • § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
  • § 384 Weiteres Verfahren
  • § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
  • § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
  • § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
  • § 388 Widerklage
  • § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
  • § 390 Rechtsmittel des Privatklägers
  • § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
  • § 392 Wirkung der Rücknahme
  • § 393 Tod des Privatklägers
  • § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

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