• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

  • § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
  • § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
  • § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
  • § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
  • § 363 Unzulässigkeit
  • § 364 Behauptung einer Straftat
  • § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
  • § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
  • § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
  • § 366 Inhalt und Form des Antrags
  • § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
  • § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
  • § 369 Beweisaufnahme
  • § 370 Entscheidung über die Begründetheit
  • § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
  • § 372 Sofortige Beschwerde
  • § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
  • § 373a Verfahren bei Strafbefehl
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de